
Stellt ein Autofahrer sein Fahrzeug an einer Straßenenge verbotswidrig im absoluten Halteverbot ab und zwingt dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer zu einem Ausweichmanöver gegenüber dem Gegenverkehr, so trifft ihn im Falle eines Unfalls eine Mithaftung in Höhe der Betriebsgefahr seines Autos. Das hat das Amtsgericht Bremen in einem Gerichtsurteil entschieden (Az.: 25 C 357/13).
Ein Mann hatte sein Auto im absoluten Halteverbot einer viel befahrenen Bremer Straße abgestellt. Vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer waren aufgrund der eingeschränkten verbleibenden Fahrbahnbreite der ohnehin schon schmalen Straße dazu gezwungen, die durchgehende Fahrstreifenbegrenzung durch ein Ausweichmanöver zu überfahren.
Bei einem solchen Ausweichmanöver streifte ein Autofahrer mit seinem Pkw das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug. Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Pkws bestritt zwar nicht, dass sein Versicherter ganz überwiegend für den Schaden verantwortlich sei. Er war allerdings der Meinung, dass den Autofahrer, der sein Fahrzeug im absoluten Halteverbot geparkt hatte, eine Mithaftung in Höhe der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs treffe.
Vermeidbare Gefahr
Der Kfz-Versicherer war daher lediglich dazu bereit, sich mit einer Quote von 80 Prozent an den Aufwendungen des parkenden Pkws zu beteiligen. Zu Recht, urteilte das Bremer Amtsgericht. Es wies die Klage des Falschparkers auf Zahlung der restlichen 20 Prozent als unbegründet zurück. Nach Überzeugung des Gerichts schuf das verkehrswidrig abgestellte Fahrzeug des Klägers auf der viel befahrenen engen Straße eine gefährliche Verkehrssituation, die dieser hätte vermeiden können, wenn er sein Auto nicht dort abgestellt hätte.
Auch wenn der Beklagte den Unfall ganz überwiegend verschuldet hat, so war er für den Kläger nicht unabwendbar, so das Gericht. Er muss sich daher die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen, welche nach Meinung des Gerichts mit den von dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Beklagten angenommenen 20 Prozent nicht überbewertet ist. Denn das Verschulden des Beklagten überwiegt nicht derart, dass die verschuldensunabhängige Haftung des Klägers gänzlich entfallen würde.
Vergleichbare Entscheidung
Das Amtsgericht München war im Fall eines in zweiter Reihe parkenden Lastkraftwagens zu einer gleichartigen Einschätzung gelangt wie das Bremer Amtsgericht.
In dem Münchener Fall war das Gericht jedoch von einer Mithaftungsquote von 25 Prozent ausgegangen, was angesichts der erhöhten Betriebsgefahr eines Lastkraftwagens gegenüber der eines Personenkraftwagens nachvollziehbar ist. (verpd)
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Viele Grüße aus Bingen am Rhein
Ihr persönlicher Internet- Versicherungsmakler Jörn & Sebastian Krämer – Senior Partner Finanzmanagement
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