
Bis zum Aschermittwoch, das ist in diesem Jahr der 10. Februar, vergnügen sich wieder zahlreiche Jecken auf Umzügen und Feiern. Mit dem passenden Versicherungsschutz, der einen nicht nur an Karneval, sondern auch das ganze Jahr über absichert, lässt sich bei kleineren oder auch größeren Unglücken zumindest ein finanzielles Desaster vermeiden.
Egal ob Karnevals-, Fastnachts- oder Faschingszeit – fast überall in Deutschland finden bis Aschermittwoch diverse Karnevalsumzüge, -bälle und sonstige Veranstaltungen statt. Wer im Karneval, aber auch in der übrigen Zeit vor einem finanziellen Fiasko durch einen fremd- oder selbstverschuldeten Unfall abgesichert sein möchte, sollte seinen bestehenden Versicherungsschutz prüfen und eventuell fehlende Policen abschließen.
Denn nicht nur, aber auch im Karneval gilt: Jeder, der einen anderen schädigt, haftet gemäß Paragraf 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für alle Schäden, die er schuldhaft verursacht hat. Es haften beispielsweise nicht nur die Veranstalter, sondern auch die Teilnehmer sowie die Zuschauer von Umzügen und Festen für Schäden, die sie verursachen. Und zwar unbegrenzt bis zur Schadenhöhe.
Wann Besucher und Veranstalter im Karneval haften
So übernimmt beispielsweise eine bestehende Privathaftpflicht-Versicherung Personen- und Sachschäden für einen Versicherten, wenn dieser als Privatperson die Schäden durch ein fahrlässiges Verhalten verursacht hat. Das heißt, auch ein Besucher einer Karnevalsveranstaltung, der durch ein Missgeschick einen anderen schädigt, ist durch eine Privathaftpflicht-Police abgesichert. Eine solche Police übernimmt zudem die Kosten, die notwendig sind, um zu hohe oder ungerechtfertigte Ansprüche Dritter abzuwehren.
Veranstaltern, die einen Karnevalsumzug oder eine Feier organisieren und durchführen, rät der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) zum Abschluss einer Veranstalter-Haftpflichtversicherung. Denn Veranstalter und ihre Mitglieder müssen in der Regel für Schäden haften, die sich durch Fehler in der Überwachung und Leitung der Veranstaltung ereignet haben.
Kommt ein Umzugsbesucher zum Beispiel zu Schaden, weil eine notwendige Absperrung fehlte, werden von der Veranstalter-Haftpflichtversicherung berechtigte Ansprüche beglichen. Die Police wehrt aber auch unberechtigte oder zu hohe Forderungen ab.
Umzugsteilnehmer im Karneval zu Fuß, mit dem Pferd oder per Fahrzeug
Für Karnevalsgesellschaften sind eine Gruppenunfall- und Vereins-Haftpflichtversicherung sinnvoll. Damit sind unter anderem mögliche Schäden in den eigenen Reihen abgedeckt, also beispielsweise einzelne Umzugsteilnehmer gegen Schäden versichert, die bei solchen Umzügen entstehen können.
Nehmen Pferde am Umzug teil, muss der Veranstalter dafür sorgen, dass nur „umzugsgeeignete“ Vierbeiner eingesetzt werden. Für den Pferdehalter selbst ist es wichtig, dass er eine Tierhalter-Haftpflichtpolice besitzt, denn diese kommt unter anderem dafür auf, wenn das Pferd plötzlich ausschlägt und einen anderen verletzt.
Wer mit einem zulassungspflichtigen Fahrzeug am Umzug teilnehmen möchte, sollte bei seinem Kfz-Haftpflichtversicherer eine entsprechende Genehmigung für die zweckfremde Verwendung einholen. Zudem sollte das Fahrzeug zugelassen sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Umzugsfahrzeuge, die keine Zulassung oder Betriebserlaubnis haben oder die durch Aufbauten die Betriebserlaubnis verloren haben, müssen in der Regel durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen begutachtet werden.
Wenn man als Besucher beim Karneval einen Unfall erleidet
Wer als Besucher selbst bei einer Karnevalsveranstaltung verletzt wird, ohne dass ein anderer dafür haftet, sollte eine private Absicherung haben. Denn wer durch den Unfall länger krank oder gar dauerhaft gesundheitlich beeinträchtigt ist, muss mit hohen Kosten rechnen. Dass gerade im Karneval nicht immer jemand für einen Unfall haftet, zeigen zahlreiche Urteile. So erhielten diverse Umzugsbesucher, welche von geworfenen Kamellen getroffen und verletzt wurden, keinen Schadenersatz durch den jeweiligen Veranstalter oder den Werfer vom Gericht zugesprochen.
Eine private Unfallversicherung zahlt je nach Vertragsvereinbarung im Invaliditätsfall eine fest vereinbarte Kapitalleistung, welche unter anderem für notwendige Umbauten oder Anschaffungen nach einem gesundheitlichen Dauerschaden eingesetzt werden kann. Eine Krankentagegeld-Versicherung deckt mögliche Einkommensdefizite ab, die durch eine längere Krankheit entstehen können, da das gesetzliche Krankengeld nicht dem eigentlichen Nettoeinkommen entspricht.
Eine private Berufsunfähigkeits-Versicherung deckt mit einer vereinbarten Rentenleistung Einkommensdefizite, die sich dadurch ergeben, dass man infolge eines Unfalles oder einer Krankheit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, ab. (verpd)
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Viele Grüße aus Bingen am Rhein
Ihr persönlicher Internet- Versicherungsmakler Jörn & Sebastian Krämer – Senior Partner Finanzmanagement