
Wer als gesetzlich Rentenversicherter aus gesundheitlichen Gründen nur noch ein paar Stunden am Tag oder gar nicht mehr arbeiten kann, erhält eine Erwerbsminderungsrente, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Ab 1. Juli 2014 ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Höhe einer entsprechenden Rente, sodass Betroffene, die ab dem genannten Datum erstmalig eine Erwerbsminderungsrente beziehen, eine höhere Rente bekommen als bisherige Rentenbezieher.
Mit dem Ende Mai beschlossenen Rentenpaket wurden auch die rechtlichen Grundlagen zur gesetzlichen Erwerbsminderungsrente geändert.
Während die Voraussetzungen, wann ein Betroffener eine Erwerbsminderungsrente erhält, gleich geblieben sind, ändert sich ab dem 1. Juli jedoch die Berechnung der Rentenhöhe.
Wer mehr als sechs Stunden pro Tag arbeiten kann, erhält nichts
Um Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente zu haben, muss der Betroffene wie bisher bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen. Er muss zum einen mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein (Wartezeit). Des Weiteren muss er in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung wenigstens drei Jahre lang Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung, bei der er gesetzlich rentenversichert war, aufweisen können.
Zudem erhält eine gesetzliche volle Erwerbsminderungsrente ausschließlich ein gesetzlich Rentenversicherter, der aufgrund seines Leidens nur noch weniger als drei Stunden am Tag erwerbstätig sein kann.
Eine Rente bei teilweiser Erwerbsminderung – und damit die Hälfte des Satzes der vollen Erwerbsminderungsrente – bekommt der, der mindestens drei, jedoch weniger als sechs Stunden irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachgehen kann. Es spielt dabei keine Rolle, welchen Beruf man erlernt oder bisher ausgeübt hat.
Änderungen bei der Berechnung der Rentenhöhe
Für die Berechnung der Höhe der Erwerbsminderungsrente wurden bisher die Rentenansprüche hochgerechnet, die der Betroffene erhalten würde, wenn er noch bis zum vollendeten 60. Lebensjahr mit seinem bisherigen durchschnittlichen Einkommen gearbeitet hätte. Ab dem 1. Juli 2014 wird diese sogenannte „Zurechnungszeit“ um zwei Jahre verlängert. Das heißt, der Betroffene wird nun so gestellt, als wenn er mit seinem Durchschnittsverdienst noch bis zum vollendeten 62. Lebensjahr gearbeitet hätte.
Bisher wurde für die Berechnung des Durchschnittseinkommens, das für Ermittlung der Rentenhöhe eine maßgebliche Rolle spielt, das gesamte Erwerbsleben des Betroffenen bis zum Eintritt der Erwerbsminderung bewertet. Ab dem 1. Juli 2014 wird geprüft, ob der Betroffene die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der Erwerbsminderung bereits Verdiensteinbußen hatte. Nicht selten leiden nämlich die Betroffenen vor Eintritt der Erwerbsminderung bereits unter gesundheitlichen Einschränkungen und können deshalb nicht mehr so viel arbeiten wie zuvor oder sind häufiger krankgeschrieben.
Wenn festgestellt wird, dass durch die Berücksichtigung des Verdienstes der letzten vier Jahre bis zum Eintritt der Erwerbsminderung die Rentenansprüche gemindert werden, wird das Einkommen dieses Zeitraums nicht mehr in die Rentenberechnung mit einbezogen. Dadurch erhöhen sich das für die Rentenberechnung berücksichtigte Durchschnittseinkommen und somit die Rentenhöhe. Diese sogenannte „Günstigerprüfung“ wird von der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt – es wird immer das für den Betroffenen bessere Durchschnittseinkommen zur Rentenberechnung verwendet.
Weiterhin Einkommenslücken und keine Rente bei Berufsunfähigkeit
Eine gesetzliche Berufsunfähigkeits-Rente, die bezahlt wird, wenn man aus gesundheitlichen Gründen seinem erlernten oder ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen kann, gibt es seit 2001 nur noch für gesetzlich Rentenversicherte, die vor dem 1. Januar 1961 geboren sind. Alle anderen haben darauf keinen Anspruch mehr. Sie können auch auf irgendeine andere Tätigkeit als ihren bisherigen Beruf verwiesen werden.
Die Fakten zeigen, dass nicht jeder, der aufgrund eines Unfalles oder einer Krankheit keiner Arbeit mehr nachgehen oder seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, automatisch einen Anspruch auf eine gesetzliche Rente hat. Zudem wird, selbst wenn ein Anspruch besteht, die Rentenhöhe auch nach der neuen Regelung bei Weitem nicht die bisherige Verdiensthöhe erreichen, sodass mit finanziellen Einbußen gerechnet werden muss.
Eine Absicherung durch eine private Erwerbs- und/oder Berufsunfähigkeits-Versicherung kann diese Lücke schließen. Bei einer umfassenden Beratung durch einen Versicherungsexperten erfährt man, wie hoch die gesetzliche Absicherung im individuellen Fall tatsächlich ist und welche Absicherungslösungen für die persönliche Situation am sinnvollsten sind. (verpd)
Gerne helfen wir Ihnen bei all Ihren Fragen rund ums Thema Versicherungen weiter. Sprechen Sie uns einfach unter 06721-990985 direkt an oder schreiben Sie uns eine Mail an Ihren persönlichen Internet-Versicherungsmaler info@seniorconsulting.de.
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Viele Grüße aus Bingen am Rhein
Ihr persönlicher Internet- Versicherungsmakler Jörn & Sebastian Krämer – Senior Partner Finanzmanagement